Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen lassen sich teilweise steuerlich anrechnen: Dabei werden die reinen Arbeitsleistungen von Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen bei der jährlichen Steuerabrechnung geltend gemacht und mindern so die abzuführende Einkommensteuer.

Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und Mieter können demnach 20 Prozent von Rechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs– und Modernisierungsarbeiten als Steuerbonus nutzen (§35a Abs.3 EStG). Dabei gilt als Höchstgrenze eine Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro – es ergibt sich also eine Maximalförderung von 1.200 Euro pro Jahr.

Die Regelung gilt sowohl für Immobilienbesitzer, als auch für Mieter. Förderfähig sind hierbei leidglich die reinen Arbeitskosten sowie Kosten der Anfahrt für Einbau, Abholung, Anlieferung oder Montage. Anfallende Materialkosten, Arbeitsleistungen in der Werkstatt und sonstige Leistungen sind demnach nicht förderfähig.

Folgende Leistungen
sind förderfähig

  • Reparatur und Austausch von Fenster und Türen
  • Erneuerung, Renovierung und Montage von Einbauküchen
  • Innenausbauten – Einbau von Wandschränken
  • Bodenlegearbeiten – Reparatur oder Austausch von Parkettbelag

Voraussetzung
für die Förderung

Voraussetzung für die Förderung ist jedoch, dass keine sonstigen staatlichen Förderungen für die Renovierungs- oder Umbaumaßnahme in Anspruch genommen werden. Ebenso wird eine Förderung bei Neubau, zum Beispiel dem erstmaligen Errichten eines Wintergartens, ausgeschlossen. Die Sanierung eines bestehenden Wintergartens wäre jedoch förderfähig.

Bei der Vorbereitung Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie ganz einfach Ihre Handwerkerrechnung inklusive Zahlungsnachweisen beim Finanzamt ein. Dabei ist der Zeitpunkt der Zahlung wichtig: Dieser muss im betreffenden Jahr liegen. Nicht berücksichtigt werden Rechnungen, welche in Bar bezahlt worden sind, die Arbeits- und Anfahrtkosten müssen separat ausgewiesen werden.

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